Anwaltstipp bei Flugverspätung

Flugverspätungen sind ärgerlich. Die rechtliche Bewertung, ob von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung an die Fluggäste zu zahlen ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.


Kommt es beispielsweise zu einer Flugverspätung, da während des Vorflugs ein medizinischer Notfall eingetreten war und die Maschine daher zwischenlanden musste, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim (Urteil vom 11.04.2015, Az. 3 C 2273/13 (33)) hervor.


Oftmal schieben Fluggesellschaften jedoch außergewöhnliche Umstände vor, ohne dass diese tatsächlich vorlagen. Beispielsweise werden technische Probleme mit den Maschinen gerne als ein solcher Umstand deklariert. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs jedoch nur dann angesehen werden, wenn es beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht.


Es ist zwar gut und richtig, dass Maschinen erst starten, wenn sie technisch völlig einwandfrei arbeiten. Dennoch trifft die jeweilige Airline das wirtschaftliche Risiko für den Ausfall. Ob in solchen Fällen eine Haftung der Airline für die Verspätung besteht, kann oftmals erst genau ermittelt werden, denn durch einen Rechtsanwalt Einblick in die technischen Aufzeichnungen des betroffenen Flugzeugs genommen wird.


Grundsätzlich gilt:


Bei einer Verspätung ab drei Stunden können Sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichzahlung erhalten, sofern Sie in einem europäischen Land gestartet sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem EU-Mitgliedstaat gelandet sind und die Airline ihren Sitz in Europa hat.


Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich in diesen Fällen nach der Dauer der Verspätung und der Länge der zurückgelegten Flugstrecke.


  • Bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometern erhalten Sie 250 Euro.

  • Bei EU-Flugstrecken von mehr als 1.500 Kilometern stehen Ihnen 400 Euro zu.

  • Bei Strecken über 3.500 Kilometern mit Start oder Ziel außerhalb der EU beträgt die Ausgleichsleistung bis zu 600 Euro. Einschränkung: Hatte sich der Flug um höchstens vier Stunden verspätet, darf die Airline die Entschädigung um 50 % kürzen, so dass Sie nur 300 Euro erhalten.


Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht durchzusetzen.




Ulrich Granitzka

GRANITZKA Rechtanwälte

Vertrauen ist gut - Anwalt ist besser.